Stand: 25.05.2018

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferun­gen und ähnliches sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Neben­leistungen und sonstige Nebenpflichten.

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers einschließlich eventueller Einkaufsbedingungen finden keine Anwen­dung und werden hiermit ausgeschlossen. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH nicht ausdrücklich wider­spricht.

2. Angebote

Alle Angebote der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

3. Zustandekommen und Laufzeit von Verträgen

Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Ausführung der vom Auftraggeber angefor­derten Arbeiten durch die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH zustande. Sofern der Auftraggeber die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH ohne vorheriges Angebot der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH beauftragt (Angebot), ist die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH in ihrem alleinigen Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme (einschließlich einer solchen auf elektronischem Wege) oder durch Erbrin­gung der beauftragten Leistungen be­rechtigt.

Die Vertragslaufzeit beginnt ab Zustandekommen des Vertrages gemäß obigem Absatz und läuft für die im Vertrag vereinbarte Laufzeit.

Soweit der Vertrag eine Verlängerung der Laufzeit vorsieht, verlängert sich die Ver­tragslaufzeit jeweils um die im Vertrag vor­gesehene Laufzeit, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

4. Leistungsumfang

Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene überein­stimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH maßgebend.

Die vereinbarten Leistungen werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses geltenden Vorschriften durchgeführt.

Ferner ist die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachge­mäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine be­stimmte Vorgehensweise erfordern.

Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungs­mäßigkeit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachteter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage und deren vor- bzw. nachgelagerten Prozesse, Organisationen, bestimmungsgemäße An- und Verwendung, sowie der den Anlagen zu Grunde liegenden Systeme übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau und deren bestimmungsgemäße An- und Ver­wendung untersuchter Anlagen über­nommen, soweit diese Fragen nicht aus­drücklich Gegenstand des Auftrages sind.

Bei Prüfaufträgen ist die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheits­programme oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes ver­einbart ist.

5. Leistungsfristen/-termine

Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbind­lich, wenn sie von der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH schriftlich als ver­bindlich bestätigt werden.

Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH nicht zu vertreten­den Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH kostenlos erbracht werden.

Für die Durchführung der Leistungen notwendige Konstruktionsunterlagen, Hilfs­stoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftrag­gebers den jeweils gültigen Rechtsvor­schriften, Normen, Sicherheitsbestimmun­gen und Unfallverhütungsvorschriften ent­sprechen.

Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehr­aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbei­ten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH ist auch bei Vereinbarung eines Fest- und Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

7. Leistungsabrechnung

Ist bei der Erteilung des Auftrages der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH.

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach Leistungsfortschritt.

Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrages über mehr als einen Monat und betragen der Auftragswert oder der verein­barte Festpreis mehr als 2.500 Euro, so kann die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH Anzahlungen oder Teilzahlungen verlangen.

8. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.

Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH, das auf der Rechnung an­gegeben ist, zu leisten.

Im Falle des Verzugs ist die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von
8 % über den Basis­zinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Gleichzeitig wird die Geltend­machung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfrist­setzung in Verzug, so kann die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH vom Vertrag zurücktreten, das Zertifikat ent­ziehen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern.

Die Regelung im vorhergehenden Absatz gilt ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungsein­stellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

Beanstandungen der Rechnungen der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

Die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH ist dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

Die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH ist berechtigt, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats zu erhöhen. Dies er­folgt durch schriftliche Anzeige, die 1 Monat (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesandt sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Auftraggeber aus An­lass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiser­höhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Auftraggeber berechtigt, das Ver­tragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die ge­änderten Preise nach Ablauf der Ände­rungsfrist als vereinbart.

Gegen Forderungen der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbe­strittenen Forderungen aufgerechnet werden.

9. Abnahme

Die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.

Kommt der Auftraggeber seiner Abnahme­verpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 4 Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH den Auftraggeber bei Leistungserbringung be­sonders auf die vorgenannte Frist hinweist.

...

10. Vertraulichkeit

„Vertrauliche Informationen” im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, Know-How, Daten, Muster und Projektunterlagen, die während der Laufzeit dieser Vereinba­rung von der einen Partei („offenbarende Partei“) an die andere Partei („empfangende Partei“) ausgehändigt, übertragen oder in sonstiger Weise offenbart werden. Dies schließt auch die Kopien dieser Infor­mationen in Papierform und elektronischer Form ein. Sämtliche Vertrauliche Informationen, die in schriftlicher Form übermittelt werden, sind von der offenbarenden Partei vor der Wei­tergabe an die empfangende Partei mit einem Hinweis auf die Vertraulichkeit zu versehen, dies gilt auch für Vertrauliche Informationen, die per E-Mail versandt werden. Bei Vertraulichen Informationen, die mündlich weitergegeben werden, ist eine entsprechende vorherige Information zu geben.

Sämtliche Vertraulichen Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung von der offen­barenden Partei an die empfangende Partei übermittelt oder in sonstiger Weise zugäng­lich gemacht werden,

a) dürfen von der empfangenden Partei nur zur Erfüllung des jeweiligen Ver­tragszwecks genutzt werden, soweit keine abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der offen­barenden Partei besteht,

b) dürfen nicht von der empfangenden Partei vervielfältigt, verteilt, veröffent­licht oder in sonstiger Form weiter­gegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks not­wendig ist oder die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH aufgrund ge­setzlicher oder behördlicher Be­stimmungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen, Prüfberichte und Doku­mentationen an Behörden oder an im Rahmen der Vertragserfüllung beteiligte Dritte weiterzugeben,

c) müssen von der empfangenden Partei in gleicher Weise vertraulich behandelt werden, wie diese auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelt, allerdings keinesfalls weniger sorgfältig, als unter Beachtung der objektiv not­wendigen Sorgfalt.

Die empfangende Partei wird die von der offenbarenden Partei erhaltenen Vertrau­lichen Informationen nur denjenigen Mitar­beitern zugänglich machen, die diese zur Erbringung von Leistungen im Rahmen des Zwecks dieser Vereinbarung benötigen. Die empfangende Partei wird diese Mitarbeiter im gleichen Maße zur Geheimhaltung ver­pflichten, wie dies in dieser Vertraulichkeits­vereinbarung festgelegt ist.

Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind nicht die Informationen, von denen die empfangende Partei nach­weisen kann, dass

a) die Informationen im Zeitpunkt der Ver­öffentlichung bereits allgemein bekannt waren oder der Allgemeinheit ohne eine Verletzung dieser Vereinbarung be­kannt werden, oder

b) die empfangende Partei die Infor­mationen von einem Dritten erhalten hat, der diese berechtigter Weise an diese geben durfte, oder

c) sich die Informationen bereits vor Über­mittlung durch die offenbarende Partei im Besitz der empfangenden Partei befunden haben, oder

d) die empfangende Partei die Infor­mationen unabhängig von der Über­mittlung durch die offenbarende Partei selbständig entwickelt hat.

Vertrauliche Informationen bleiben im Eigentum der jeweils offenbarenden Partei. Die empfangende Partei erteilt hiermit ihre Zustimmung dazu, jederzeit auf Auffor­derung der offenbarenden Partei spätestens jedoch und ohne gesonderte Aufforderung durch diese nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrages unverzüglich sämtliche Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, an die offen­barende Partei zurückzugeben, bzw. auf Aufforderung dieser  eine Vernichtung der vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, vorzunehmen, und der offenbarenden Partei gegenüber schriftlich die Tatsache dieser Vernichtung zu bestätigen. Hiervon ausgenommen sind die ausschließlich zur Erfüllung der vertrag­lichen Verpflichtungen unter diesem Vertrag für den Auftraggeber erstellten Berichte und Bescheinigungen, die beim Auftraggeber verbleiben. TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH ist bezüglich dieser und der vertrau­lichen Informationen die die Grundlage für die Anfertigung von diesen Berichten und Bescheinigungen bilden jedoch berechtigt, Kopien zum Nachweis der Korrektheit seiner Ergebnisse und zu allgemeinen Doku­mentationszwecken zu seinen Akten zu nehmen.

Die empfangende Partei wird die Ver­traulichen Informationen ab Vertragsbeginn für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Been­digung des Vertrages streng geheim halten, keinem Dritten zugänglich machen und die Vertraulichen Informationen nicht selber nutzen.

11. Datenschutz

TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH erhebt, verarbeitet und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers beachtet der Anbieter die gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der auf der Internetseite abrufbaren Datenschutzerklärung,

www.tuev-immobilienbewertung.de/fusszeile/datenschutzhinweise

Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

12. Urheberrechte

Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Dar­stellungen usw. verbleiben bei der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH.

Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungs­ergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

13. Haftung der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH

Die Haftung der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH für Schäden und Aufwendungen die von Organen und/oder Mitarbeitern der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH verursacht wurden ist unab­hängig vom Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuld­verhältnis und aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Verträge mit einer festen Gesamtvergütung handelt auf die dreifache Vergütung des Gesamtauftrages, bei Verträgen über jährlich wiederkehrende Leistungen auf die vereinbarte Jahresver­gütung und bei Rahmenverträgen mit Ein­zelabrufmöglichkeit auf die dreifache Ver­gütung des jeweiligen Einzelauftrages be­grenzt in dessen Zusammenhang der Schaden oder die Aufwendungen entstan­den sind, in jedem dieser Fälle ist die Haftung jedoch maximal auf 2,0 Mio. Euro beschränkt.

Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit ein Schaden auf Arglist, vorsätz­lichem oder grob fahrlässigem Verhalten der gesetzlichen Vertreter der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH oder deren Er­füllungsgehilfen beruht, sowie für solche Schäden, die auf der Verletzung von Ver­pflichtungen beruhen, für deren Erfüllung die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH eine Garantie übernommen hat oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden, für die nach dem Produkt­haftungsgesetz gehaftet wird.

Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht haftet die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH auch bei Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind wesentliche Vertragspflichten, deren Er­füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Ein Anspruch auf Schadens­ersatz ist im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als mögliche Folge der Vertragsverletzung typisch und vorher­sehbar war (typischerweise vorhersehbarer Schaden), soweit keiner der in Ziffer 12 Absatz 2 genannten Fälle gegeben ist.

Die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auf­traggeber anlässlich der gemäß diesem Vertrag von der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH zu erbringenden Leistungen zur Unterstützung bereitstellt, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen der TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH anzusehen. Soweit die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber die TÜV Saarland Immobilienbewertung GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Die Verjährung von Schadensersatz­ansprüchen richtet sich nach den gesetz­lichen Vorschriften.

Mit den vorstehenden Regelungen in Ziffer 12 ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers verbunden.

13. Teilunwirksamkeit, Schriftform, Gerichts­stand

Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformregelung selbst.

Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragspartner eine der unwirk­samen Regelung in rechtlicher und wirt­schaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung vereinbaren.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Saarbrücken. Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen deutschen Recht.